Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kündigung von Behinderten
Besonderer Kündigungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
Bei Kündigungen von Behinderten sind bestimmte gesetzliche Regelungen einzuhalten. Hiebei sind die Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes, BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 i. d. g. F., zu beachten. Insbesondere ist zu bemerken, daß der besondere Kündigungsschutz wie er in der Folge beschrieben wird, nach ständiger Rechtsprechung auch dann zur Anwendung kommt, wenn dem Arbeitgeber die begünstigte Behinderteneigenschaft gar nicht bekannt ist bzw. war. Der Arbeitnehmer muß, wie der OGH entschieden hat, den Arbeitgeber auch nicht von der Einleitung eines Behinderten-Feststellungsverfahrens beim Bundessozialamt informieren. Jedenfalls werden Behindertenbegünstigungen und damit auch der Kündigungsschutz ehestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim zuständigen Bundessozialamt wirksam.
Die Kündigung eines begünstigten Behinderten darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuß nach Anhörung des Betriebsrates oder Personalvertretung i. S. d. Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften sowie nach Anhörung des zur Durchführung des Landes-Behindertengesetzes jeweils zuständigen Amtes der Landesregierung zugestimmt hat.