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ASoK 11, November 1998, Seite 381

Kündigung von Behinderten

Besonderer Kündigungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Dr. Hans Trattner

Bei Kündigungen von Behinderten sind bestimmte gesetzliche Regelungen einzuhalten. Hiebei sind die Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes, BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 i. d. g. F., zu beachten. Insbesondere ist zu bemerken, daß der besondere Kündigungsschutz wie er in der Folge beschrieben wird, nach ständiger Rechtsprechung auch dann zur Anwendung kommt, wenn dem Arbeitgeber die begünstigte Behinderteneigenschaft gar nicht bekannt ist bzw. war. Der Arbeitnehmer muß, wie der OGH entschieden hat, den Arbeitgeber auch nicht von der Einleitung eines Behinderten-Feststellungsverfahrens beim Bundessozialamt informieren. Jedenfalls werden Behindertenbegünstigungen und damit auch der Kündigungsschutz ehestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim zuständigen Bundessozialamt wirksam.

Die Kündigung eines begünstigten Behinderten darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuß nach Anhörung des Betriebsrates oder Personalvertretung i. S. d. Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften sowie nach Anhörung des zur Durchführung des Landes-Behindertengesetzes jeweils zuständigen Amtes der Landesregierung zugestimmt hat.

Wer ist begünst...

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