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OGH 31.01.1991, 7Ob687/90

OGH 31.01.1991, 7Ob687/90

Rechtssätze


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Normen
HGB §425
HGB §429
UGB §429
RS0062452
Zur Hauptleistungspflicht des Frachtführers gehört die Obhutspflicht, die dem Frachtführer gebietet, alle handelsüblichen und nach den Umständen des Falles zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Gutes etwa vor Witterungseinflüssen, Verderb, Diebstahl etc zu treffen. Daneben können sich aus dem Frachtvertrag Nebenpflichten ergeben, so zum Beispiel Schutzpflichten für das Gut wie Kühlung, Belüftung, Bewachung und dergleichen.
Normen
ABGB §1165 B
ABGB §1170
HGB §425
HGB §436
RS0021777
Ein Frachtvertrag zählt zu den Werkverträgen und sind auf ihn daher subsidiär die Bestimmungen der §§ 1165 bis 1171 ABGB anzuwenden.
Normen
RS0018621
Der Begriff des Mangels kann nur vom jeweiligen Vertrag her bestimmt werden. Auszugehen ist davon, daß der Unternehmer den werkvertraglichen Erfolg schuldet. Beim Frachtvertrag besteht dieser geschuldete Erfolg in der Verbringung von Gütern von einem bestimmten Platz zu einem anderen. Die Verletzung einer bloß tätigkeitsbezogenen (Vertragspflicht) Pflicht begründet daher beim Frachtvertrag keine Mangelhaftigkeit des Werkes, wenn nur der Erfolg voll herbeigeführt wurde.
Norm
AÖSp §32
RS0049428
Die ernstliche und schlüssige Bestreitung reicht aus, einen Einwand im Sinne des § 32 AÖSp anzunehmen.
Normen
HGB §429
HGB §436
RS0062525
Hat der Frachtführer die Hauptleistung der Beförderung erbracht und das Gut an den Empfänger abgeliefert, hat er Anspruch auf die vereinbarte Fracht. Die Verletzung der Obhutspflicht oder einer vertraglichen Nebenverpflichtung führt nicht schon zu einer verhältnismäßigen Minderung der Fracht.
Norm
RS0023662
Die Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung kann nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung zur Schadenshaftung führen. In ein und demselben Verhalten kann die Verletzung der Hauptleistungspflicht oder einer Nebenverpflichtung gelegen sein. Haftungsrechtlich ist dies bedeutungslos.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0062452
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-76125