OGH 31.01.1991, 7Ob687/90
OGH 31.01.1991, 7Ob687/90
Rechtssätze
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Normen | |
RS0062452 | Zur Hauptleistungspflicht des Frachtführers gehört die Obhutspflicht, die dem Frachtführer gebietet, alle handelsüblichen und nach den Umständen des Falles zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Gutes etwa vor Witterungseinflüssen, Verderb, Diebstahl etc zu treffen. Daneben können sich aus dem Frachtvertrag Nebenpflichten ergeben, so zum Beispiel Schutzpflichten für das Gut wie Kühlung, Belüftung, Bewachung und dergleichen. |
Normen | |
RS0021777 | |
Normen | |
RS0018621 | Der Begriff des Mangels kann nur vom jeweiligen Vertrag her bestimmt werden. Auszugehen ist davon, daß der Unternehmer den werkvertraglichen Erfolg schuldet. Beim Frachtvertrag besteht dieser geschuldete Erfolg in der Verbringung von Gütern von einem bestimmten Platz zu einem anderen. Die Verletzung einer bloß tätigkeitsbezogenen (Vertragspflicht) Pflicht begründet daher beim Frachtvertrag keine Mangelhaftigkeit des Werkes, wenn nur der Erfolg voll herbeigeführt wurde. |
Norm | AÖSp §32 |
RS0049428 | Die ernstliche und schlüssige Bestreitung reicht aus, einen Einwand im Sinne des § 32 AÖSp anzunehmen. |
Normen | HGB §429 HGB §436 |
RS0062525 | Hat der Frachtführer die Hauptleistung der Beförderung erbracht und das Gut an den Empfänger abgeliefert, hat er Anspruch auf die vereinbarte Fracht. Die Verletzung der Obhutspflicht oder einer vertraglichen Nebenverpflichtung führt nicht schon zu einer verhältnismäßigen Minderung der Fracht. |
Norm | ABGB §1295 IIf7c |
RS0023662 | Die Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung kann nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung zur Schadenshaftung führen. In ein und demselben Verhalten kann die Verletzung der Hauptleistungspflicht oder einer Nebenverpflichtung gelegen sein. Haftungsrechtlich ist dies bedeutungslos. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0062452 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-76125