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OGH: Verjährung eines Abfertigungsanspruches
• Die Aufnahme des Abfertigungsanspruches eines Arbeitnehmers in die Bilanz des Arbeitgebers ist nur eine Wissenserklärung. Aus der bloßen Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Bilanzierungspflicht kann mangels darüber hinausgehender Erklärungen keine dem Arbeitnehmer günstige Rechtsfolge abgeleitet werden. - (§§ 863, 1486 Z 5, 1501 ABGB)
„Insbesondere kann aus der innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 1486 Z 5 ABGB, vgl. Arb. 10.683) erfolgten Aufnahme in die Bilanz weder auf eine Unterbrechung der Verjährungsfrist noch auf einen Verzicht auf den bereits abgelaufenen Teil der Verjährungsfrist (§ 1501 ABGB) geschlossen werden. Die nach bereits erfolgter Verjährung vorgenommene weitere Buchung als Verbindlichkeit könnte nur dann als anspruchsbegründend angesehen werden, wenn dieser Wissenserklärung Erfüllungswirkung zukäme. Eine solche wird unter Berufung auf die grundlegenden Ausführungen von Bydlinski, Willens- und Wissenserklärungen im Arbeitsrecht, ZAS 1976, 83 ff. und 126 ff. (134) in der jüngeren Rechtsprechung im Arbeitsrecht dann bejaht, wenn eine Wissenserklärung über die Rechtslage als Vertrauenstatbestand vorliegt, diese dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, der Arbeitnehmer in gutem Glauben ist und in...