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ASoK 9, September 1998, Seite 311

OGH: Betriebliche Wohlfahrtseinrichtung

1. Der Verlust der Betriebsidentität durch Aufnahme in einen anderen Betrieb ist als dauernde Einstellung des Betriebes i. S. d. § 62 Z 1 ArbVG zu werten, sodaß die Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates gemäß § 62 a ArbVG auch in diesem Fall zum Tragen kommt.

2. Die Gewährung eines Mittagessens gegen einen Beitrag von 20 S ist eine vom Bestehen der Wohlfahrtseinrichtung „Personalkantine" unabhängige individuelle Sachleistung des Arbeitgebers, insbesondere wenn sie vom Arbeitgeber nicht nur in der Personalkantine, sondern auch im allgemein zugänglichen Restaurant erbracht wurde und die einzelnen Arbeitnehmer bei Vertragsabschluß auf die Möglichkeit des verbilligten Essensbezuges ausdrücklich hingewiesen wurden.

3. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Aufrechterhaltung der Personalkantine als betriebliche Wohlfahrtseinrichtung i. S. d. § 95 ArbVG, insbesondere auf Aufrechterhaltung der Abgabe eines verbilligten Mittagsmenüs in der Personalkantine, ist - nachdem die Anfechtungsfrist für den Betriebsrat gemäß § 95 Abs. 3 ArbVG verstrichen ist - zu verneinen. - (§§ 62, 62 a, 95 ArbVG)

„Der Arbeitgeber kann, wie Eypeltauer (Die Mitwirkung des Betriebsrates an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen, DRdA 1986, 102 ff. und...

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