Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 9, September 1998, Seite 308

Besonderheiten des Arbeitsrechtes der gemeinnützigen Bauvereinigungen

Zu Spezialproblemen des Angestellten-Kollektivvertrages

Mag. Dr. Johannes Winkler

1. Geltungsbereich (Punkt I KV)

Der Kollektivvertrag gilt auch für Geschäftsführer von Bauvereinigungen, die in Form einer GmbH betrieben werden, und m. E. auch für Vorstandsmitglieder von Genossenschaften. Sollte eine gemeinnützige Bauvereinigung in Form einer Aktiengesellschaft betrieben werden, so gilt der Kollektivvertrag für deren Vorstandsmitglieder nicht, es sei denn, er wird ausdrücklich im Anstellungsvertrag vereinbart.

2. Anstellung (Punkt II KV)

Die im KV vorgesehene Mitwirkung des Betriebsrates, was die Einreihung in Verwendungsgruppe und Dienstaltersstufe betrifft, stellt eine reine Rechtskontrolle dar, der Betriebsrat hat kein Recht, diejenige Einstufung, die sich zwingend aus dem KV ergibt, zu verhindern.

3. Überstunden (Punkt IV KV)

Im Unterschied zu den meisten anderen Kollektivverträgen wird die sog. „Mehrarbeit" (Differenz zwischen der kollektivvertraglichen und der gesetzlichen Normalarbeitszeit - 38 bzw. 40 Stunden) mit Überstunden gleichgesetzt und somit zuschlagspflichtig.

Ein allfälliger gerichtlicher Musterprozeß zur Frage der Sonntagsarbeit (die übrigens in der Regel ohnedies verboten ist) würde wahrscheinlich zu dem Ergebnis führen, daß Sonntagsarbeit dreifach ...

Daten werden geladen...