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Neue Förder-Richtlinie für Lehrverhältnisse
Pauschalierter Zuschuß zu den Kosten der Lehrausbildung
Mit 1. Juli ist die Richtlinie des Arbeitsmarktservice (AMS) über die Beihilfe zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen von Lehrlingen (GZ BGS/AMF/1102/9816-1998) in Kraft getreten. Die bisherige Richtlinie (BGS/AMF/1102/9755-1997) ist damit außer Kraft getreten. Gesetzliche Grundlage dieser Richtlinie ist § 34 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG). Die Richtlinie verfolgt das arbeitsmarktpolitische Ziel, Problemgruppen in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Vermittlungsunterstützung). Durch sog. zwischenbetriebliche Zusatzausbildungen soll die Lehrausbildung qualitativ verbessert werden.
1. Fördergegenstand
Die Förderung besteht in einem pauschalierten Zuschuß zu den Kosten der Lehrausbildung.
2. Förderbarer Personenkreis
Zum förderbaren Personenkreis zählen:
• Mädchen in Lehrberufen mit geringem Frauenanteil. Das sind Lehrberufe, bei denen der Anteil der weiblichen Lehrlinge an der Gesamtzahl der Lehrlinge im vorangegangenen Ausbildungsjahr unter 40% lag.
Als förderbare Lehrberufe im Sinne dieses Punktes gelten:
Anlagenelektriker, Anlagenmonteur, Bauschlosser, Bautechnischer Zeichner, Bäcker, Belagsverleger, Berufskraftfahrer, Betonfertiger, Betriebselektriker, Binder, Blechblasinstrumentenerzeuger, Blechschlosser, Bodenleger...