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ASoK 8, August 1998, Seite 286

OGH: Provisionsannahme / Entlassung

1. Aus der beispielhaften Hervorhebung der Provisionsannahme nach § 13 AngG im § 27 Z 1 AngG kann nicht der Schluß gezogen werden, das nicht nach § 13 AngG tatbestandsmäßige Nehmen von Provisionen stelle keinen Entlassungsgrund dar.

2. Die Annahme einer verdeckten Provision rechtfertigt auch dann die Entlassung, wenn dies im Zusammenwirken mit einem nicht allein vertretungsbefugten Geschäftsführer des Arbeitgebers geschieht. - (§§ 13, 27 Z 1 AngG)

„Ob ein Entlassungsgrund die Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, daß diesem eine weitere Zusammenarbeit nicht einmal für die Zeit der Kündigungsfrist zugemutet werden kann, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist bei Angestellten mit einer größeren Vertrauensstellung ein strengerer Maßstab anzulegen als bei Dienstnehmern mit bloß untergeordneten Tätigkeiten (JBl. 1981, 161; RdW 1988, 205; RdW 1992, 249; 8 Ob A 3/97 t u. a.). In jedem Unternehmen ist gerade der Bereich des Einkaufes bzw. der Auftragsvergabe besonders sensibel, weil erfahrungsgemäß gerade dort die Versuchung für den in die Entscheidungsfindung eingebundenen Angestellten, sich Vorteile zuwenden zu lassen, besonders groß ist. Dies einerseits wegen der in diesem...

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