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OGH: Anfechtung von Kündigungen
• 1. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muß vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers ist gegeben, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, daß sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne daß eine soziale Notlage oder Existenzgefährdung eintreten müßte.
• 2. Zweckmäßigkeit und Richtigkeit von betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt des § 105 Abs. 2 Z 2 lit. b ArbVG nicht zu prüfen und bleiben dem wirtschaftlichen Ermessen des Betriebsinhabers vorbehalten. Wohl aber trifft ihn eine Gestaltungspflicht, soweit dies soziale Gesichtspunkte der Arbeitnehmer verlangen. - (§ 105 ArbVG)
„So hat der Betriebsinhaber trotz seiner Rationalisierungsmaßnahmen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, seine bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Er kann daher nicht Arbeitnehmer kündigen und dafür neue einstellen; dafür müßte ein...