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OGH 17.01.1980, 7Ob1/80

OGH 17.01.1980, 7Ob1/80

Rechtssätze


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Norm
RS0080317
Die Frist des § 12 Abs 3 VersVG ist eine Ausschlussfrist. Sie wird durch die endgültige Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt.
Normen
KFG 1967 §99
StVO §60 Abs3
RS0065692
Aus § 60 Abs 3 StVO und § 99 KFG 1967 ergibt sich als Zweck der Fahrzeugbeleuchtung auch, das Fahrzeug anderen Straßenbenützern erkennbar zu machen und das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen. Eine Verpflichtung zur Einschaltung der Fahrzeugbeleuchtung wird daher immer dann zu bejahen sein, wenn die Lichtverhältnisse nicht ausreichen, um dies in einem für die Verkehrsverhältnisse erforderlichen Ausmaß zu gewährleisten (Beleuchtungspflicht in dunklem, engem Straßentunnel).
Norm
RS0080515
"Erhoben" wird ein Anspruch auch konkludent, regelmäßig durch Erstattung der - nicht notwendig vollständigen - Schadensanzeige. In der Meldung eines Verkehrsunfalles durch den Versicherungsnehmer, in der der mitversicherte Fahrer als berechtigter Fahrer bezeichnet wird, ist meist die Erhebung von Ansprüchen auch durch den Mitversicherten zu sehen.
Normen
RS0080706
In der Tatsache, daß der Versicherer Leistungen an den geschädigten Dritten erbracht hat, kann ein Verzicht auf Regreß nach § 158 f VersVG nicht erblickt werden, denn nach § 158 c VersVG ist er trotz eingetretener Leistungsfreiheit in Ansehung des Dritten nach wie vor zur Leistung verpflichtet.
Norm
RS0080311
Das Wesen des Versicherungsvertrages bringt es mit sich, daß die Leistungspflicht des Versicherers zuweilen zweifelhaft ist. Hier soll die Klagefrist klarstellend wirken.
Norm
RS0080359
Da die Frist des § 12 Abs 3 VersVG eine Ausschlußfrist ist und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens die behauptete Leistungsfreiheit materiell nicht mehr geprüft werden kann ist für Leistungen, die der Versicherer nach Ablauf dieser Frist erbracht hat, von ihm kein Beweis für die Richtigkeit der von ihm behaupteten Leistungsfreiheit zu erbringen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0080317
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-75673