OGH 17.01.1980, 7Ob1/80
OGH 17.01.1980, 7Ob1/80
Rechtssätze
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Norm | |
RS0080317 | Die Frist des § 12 Abs 3 VersVG ist eine Ausschlussfrist. Sie wird durch die endgültige Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt. |
Normen | KFG 1967 §99 StVO §60 Abs3 |
RS0065692 | Aus § 60 Abs 3 StVO und § 99 KFG 1967 ergibt sich als Zweck der Fahrzeugbeleuchtung auch, das Fahrzeug anderen Straßenbenützern erkennbar zu machen und das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen. Eine Verpflichtung zur Einschaltung der Fahrzeugbeleuchtung wird daher immer dann zu bejahen sein, wenn die Lichtverhältnisse nicht ausreichen, um dies in einem für die Verkehrsverhältnisse erforderlichen Ausmaß zu gewährleisten (Beleuchtungspflicht in dunklem, engem Straßentunnel). |
Norm | |
RS0080515 | "Erhoben" wird ein Anspruch auch konkludent, regelmäßig durch Erstattung der - nicht notwendig vollständigen - Schadensanzeige. In der Meldung eines Verkehrsunfalles durch den Versicherungsnehmer, in der der mitversicherte Fahrer als berechtigter Fahrer bezeichnet wird, ist meist die Erhebung von Ansprüchen auch durch den Mitversicherten zu sehen. |
Normen | |
RS0080706 | In der Tatsache, daß der Versicherer Leistungen an den geschädigten Dritten erbracht hat, kann ein Verzicht auf Regreß nach § 158 f VersVG nicht erblickt werden, denn nach § 158 c VersVG ist er trotz eingetretener Leistungsfreiheit in Ansehung des Dritten nach wie vor zur Leistung verpflichtet. |
Norm | |
RS0080311 | Das Wesen des Versicherungsvertrages bringt es mit sich, daß die Leistungspflicht des Versicherers zuweilen zweifelhaft ist. Hier soll die Klagefrist klarstellend wirken. |
Norm | |
RS0080359 | Da die Frist des § 12 Abs 3 VersVG eine Ausschlußfrist ist und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens die behauptete Leistungsfreiheit materiell nicht mehr geprüft werden kann ist für Leistungen, die der Versicherer nach Ablauf dieser Frist erbracht hat, von ihm kein Beweis für die Richtigkeit der von ihm behaupteten Leistungsfreiheit zu erbringen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0080317 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-75673