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OGH 17.01.1980, 7Ob1/80

OGH 17.01.1980, 7Ob1/80

Rechtssätze


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Norm
RS0080311
Das Wesen des Versicherungsvertrages bringt es mit sich, daß die Leistungspflicht des Versicherers zuweilen zweifelhaft ist. Hier soll die Klagefrist klarstellend wirken.
Norm
RS0080359
Da die Frist des § 12 Abs 3 VersVG eine Ausschlußfrist ist und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens die behauptete Leistungsfreiheit materiell nicht mehr geprüft werden kann ist für Leistungen, die der Versicherer nach Ablauf dieser Frist erbracht hat, von ihm kein Beweis für die Richtigkeit der von ihm behaupteten Leistungsfreiheit zu erbringen.
Normen
RS0080706
In der Tatsache, daß der Versicherer Leistungen an den geschädigten Dritten erbracht hat, kann ein Verzicht auf Regreß nach § 158 f VersVG nicht erblickt werden, denn nach § 158 c VersVG ist er trotz eingetretener Leistungsfreiheit in Ansehung des Dritten nach wie vor zur Leistung verpflichtet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080311
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-75673