OGH 17.01.1980, 7Ob1/80
OGH 17.01.1980, 7Ob1/80
Rechtssätze
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Norm | |
RS0080311 | Das Wesen des Versicherungsvertrages bringt es mit sich, daß die Leistungspflicht des Versicherers zuweilen zweifelhaft ist. Hier soll die Klagefrist klarstellend wirken. |
Norm | |
RS0080359 | Da die Frist des § 12 Abs 3 VersVG eine Ausschlußfrist ist und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens die behauptete Leistungsfreiheit materiell nicht mehr geprüft werden kann ist für Leistungen, die der Versicherer nach Ablauf dieser Frist erbracht hat, von ihm kein Beweis für die Richtigkeit der von ihm behaupteten Leistungsfreiheit zu erbringen. |
Normen | |
RS0080706 | In der Tatsache, daß der Versicherer Leistungen an den geschädigten Dritten erbracht hat, kann ein Verzicht auf Regreß nach § 158 f VersVG nicht erblickt werden, denn nach § 158 c VersVG ist er trotz eingetretener Leistungsfreiheit in Ansehung des Dritten nach wie vor zur Leistung verpflichtet. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080311 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-75673