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ASoK 8, August 1998, Seite 280

Fragen zum Urlaubsrecht

Urlaubsantritt ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren

Dr. Hans Trattner

Im Zusammenhang mit dem Urlaubsrecht ergeben sich in der Praxis unter anderem oft zwei Themenkreise, die zu Unklarheiten führen, nämlich 1. Urlaubsantritt und 2. Urlaub während der Kündigungsfrist.

1. Urlaubsantritt (Urlaubsvereinbarung)

Grundsätzlich kann ein Urlaub nicht einseitig angetreten werden, das heißt, es kann einerseits der Dienstnehmer nicht von sich aus eigenmächtig den Urlaub antreten, andererseits kann der Dienstgeber den Dienstnehmer nicht einseitig auf Urlaub schicken bzw. ihn zwingen, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Urlaub anzutreten.

Der Urlaub ist vielmehr zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren (§ 4 Abs. 1 UrlG). Die Vereinbarung ist an keine bestimmte Form gebunden. Von wem die Initiative zur Urlaubsvereinbarung auszugehen hat, darüber gibt das Urlaubsgesetz keine Auskunft.

Unter gewissen Umständen besteht die Möglichkeit, daß der Dienstnehmer den Urlaub einseitig antreten kann (siehe unten). Damit der Dienstnehmer seine Rechte wahren kann, hat er seinen Urlaubswunsch bek...

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