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ASoK 8, August 1998, Seite 275

Wer darf sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuungen anbieten?

Dr. Lukas Stärker

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz(ASchG) verpflichtet die Arbeitgeber, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner zu bestellen. Infolge dieser Verpflichtung hat sich mittlerweile ein Markt von Anbietern derartiger Präventivdienste entwickelt. Dazu zählen neben einzelnen Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern sowie sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Zentren auch verschiedenste Gesellschaften und Einzelunternehmen, die anderen Unternehmen die Durchführung sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Betreuung durch - bei diesen - angestellte Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner anbieten. Vereinzelt werden sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuungen von diesen auch bereits durchgeführt. Der folgende Beitrag untersucht, ob derartige Konstruktionen nach dem ASchG zulässig sind.

1. Die Regelung im ASchG

Nach § 73 Abs. 1 und § 79 Abs. 1 ASchG haben die Arbeitgeber Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner zu bestellen.

Die Bestellungspflicht tritt nach § 115 ASchG - gestaffelt nach der Zahl der regelmäßig in der betreffenden Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer - wie folgt in Kraft:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 276Anzahl der Arbeitnehmer in der jeweiligen Arbeitsstätte
Datum des Inkrafttretens der Bestellungspflicht
151 bis 250

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