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Beschäftigungspflicht nach dem BehinderteneinstellungsG
(H.T.) Arbeitgeber, welche im Bundesgebiet 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 i. d. g. F., früher Invalideneinstellungsgesetz genannt, verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmer mindestens eine begünstigten Behinderten einzustellen. Durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann festgelegt werden, daß für bestimmte Gebiete oder Wirtschaftszweige schon auf je 20 Arbeitnehmer oder auf je höchstens 50 Arbeitnehmer ein begünstigter Behinderter einzustellen ist.
Für die Feststellung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind alle Arbeitnehmer, die im Bundesgebiet beschäftigt werden, zusammenzurechnen.
Für die Berechnung der Pflichtzahl sind die beschäftigten Behinderten nicht einzurechnen.