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ASoK 8, August 1998, Seite 261

Konkurrenzklausel in Arbeitsverträgen

Dr. Hans Trattner

(H.T.) In Arbeitsverträgen kann auch eine sogenannte Konkurrenzklausel vereinbart werden. Ist eine solche Vertragsgegenstand, so ist es dem Arbeitnehmer untersagt, nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses über eine gewisse festgelegte Zeit für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Im Falle der Nichteinhaltung der Konkurrenzklausel ist eine Konventionalstrafe zu bezahlen. Zur Wirksamkeit dieser Klausel ist nach dem Angestelltengesetz die Volljährigkeit (zur Zeit der Vereinbarung) Bedingung.

Die Klausel darf aber nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort im Verhältnis zum Arbeitgeberinteresse eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthalten und den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten, ansonsten könnte sie vom Gericht entsprechend eingeschränkt werden.

Durch eine vertragswidrige Tätigkeit hat der frühere Arbeitgeber ein Klagerecht auf Unterlassung, nicht aber bei einer vereinbarten Konventionalstrafe. Dieses Recht kann aber ein Arbeitgeber nicht geltend machen, der durch schuldhaftes Verhalten dem Angestellten zur Lösung des Arbeitsverhältnisses Anlaß gab. Dasselbe gilt auch, wenn der Arbeitgeber selbst das Arbeitsverhältnis auflöst.

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