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ASoK 7, Juli 1998, Seite 231

Zulagen auch für Urlaubs- und Krankheitszeiten?

OGH zu den Anspruchsvoraussetzungen bei Ärzten

Dr. Lukas Stärker

In der Entscheidung 8 Ob A 361/97 i vom hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage befaßt, ob und unter welchen Voraussetzungen Zulagen an Ärzte für Zeiten des Urlaubes sowie des Krankenstandes weiter auszuzahlen sind.

Der OGH sprach dazu aus, daß den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden abgeschlossenen Dienstverträgen, sofern sie den Dienstnehmer zu höheren, nicht kaufmännischen Diensten verpflichten, die zwingenden Bestimmungen des § 8 Angestelltengesetz (AngG) und des § 6 Urlaubsgesetz (UrlG) solange zugrunde zu legen sind, als das Land Tirol kein Landesgesetz in Wahrnehmung der Kompetenz zur Regelung des Dienstrechtes der Gemeindebediensteten beschließt. Zufolge des Homogenitätsgebotes ist ein Gesamtgünstigkeitsvergleich - bei dem auch eine Gesamtabwägung des günstigeren Bestandschutzes und anderer Begünstigungen gegenüber einer nachteiligen Entgeltregelung erfolgen kann - erst dann anzustellen, wenn ein Bundesland von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat.

Da der weite Entgeltbegriff der § 8 AngG und § 6 UrlG auch Zulagen umfaßt, sind diese auch in Urlaubs- und Krankenstandszeiten weiter auszuzahlen. Der Revision war daher Folge zu geben.

1. Sachverhalt

Der Kläger ist aufgrund eines privatrechtlichen Dienstv...

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