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VwGH: Auslandsbeschäftigung und AZG
• 1. Aus dem für den verwaltungsstrafrechtlichen Bereich geltenden Territorialitätsprinzip ergibt sich - mangels einer abweichenden speziellen Anordnung im AZG -, daß das AZG auf alle im Inland gesetzten Sachverhalte, auf im Ausland gesetzte Sachverhalte jedoch grundsätzlich nicht anzuwenden ist. Nur wenn für einen im Inland ansässigen Arbeitgeber teilweise im Ausland erbrachte Arbeitsleistungen in einem engen Zusammenhang mit den im Inland erbrachten Arbeitsleistungen stehen, gelten die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften ausnahmsweise über das Bundesgebiet hinaus. Von so einem Zusammenhang kann nur ausgegangen werden, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland erbracht wird.
• 2. Da auf die Beschäftigung im Ausland die Strafbestimmungen des AZG nicht anzuwenden sind, gilt gleiches auch für die einem Unselbständigen an nächst dieser Beschäftigung darstellenden S. 222Fahrten zwischen dem vereinbarten Arbeitsort in Wien und dem Einsatzort in Budapest. - (§§ 1 Abs. 1 und 9 AZG)
( Zl. 95/11/0409)