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ASoK 6, Juni 1998, Seite 221

VwGH: Frauennachtarbeit und Ladenöffnungszeiten

1. § 3 Abs. 1 FrauennachtarbeitsG erfuhr durch die arbeitszeitrechtliche Sondervorschrift des § 8 a ÖZG 1991 insofern eine Änderung, als nun DienstnehmerInnen nach 20.00 Uhr für Abschlußarbeiten herangezogen werden können, wenn die Verkaufsstelle zulässigerweise erst um 20.00 Uhr oder zu einem späteren Zeitpunkt schließt. Die zulässige Dauer dieser durch DienstnehmerInnen durchzuführenden Abschlußarbeiten endet spätestens 15 Minuten nach dem Schließen der Verkaufsstelle.

2. Der Begriff „Schließen der Verkaufsstelle" in § 8 a ÖZG ist nicht mit dem Begriff „Ende der Ladenöffnungszeit" des § 8 ÖZG gleichzusetzen. - (§ 3 Abs. 1 FrauennachtarbeitsG, § 8 und § 8 a ÖZG)

„Dafür spricht zunächst die Verwendung unterschiedlicher Begriffe in den in einem engen Zusammenhang stehenden § 8 und § 8 a ÖZG. Es ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber, hätte er den Beginn des 15-minütigen Zeitraumes rechtmäßiger Heranziehung von DienstnehmerInnen zu Abschlußarbeiten mit dem Ende der jeweils geltenden Ladenöffnungszeit (§§ 6 a, 8) gleichsetzen wollen, dies auch durch die Verwendung des Begriffes ‚Ende der Ladenöffnungszeit' anstelle der Formulierung des § 8 a ÖZG zum Ausdruck gebracht hätte. Dafür spric...

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