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ASoK 6, Juni 1998, Seite 220

Hausbesorgergesetz - aktuelle Probleme

Mag. Dr. Johannes Winkler

Es ist in letzter Zeit eine Tendenz bemerkbar, Hausbesorgerposten aus Kostengründen aufzulassen und die entsprechenden Arbeiten zur Gänze oder teilweise an Dienstleistungsfirmen auszulagern. Steht dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zu (das ist immer dann der Fall, wenn der Hausbesorger nicht schriftlich auf eine solche verzichtet hat), so kann der Hauseigentümer laut Gesetz nur aus erheblichen Gründen kündigen. Solche Gründe sind entweder bestimmte Arten von Fehlverhalten des Hausbesorgers, Auflassung des Hausbesorgerpostens aus „erheblichem Grund" sowie die Beschaffung einer Ersatzwohnung.

1. Auflassung des Hausbesorgerpostens

Das Gesetz nennt in § 18 Abs. 6 lit. d HBG zwar schlechthin die „Auflassung des Hausbesorgerpostens" als Kündigungsgrund, es ist jedoch durch die Judikatur gesichert, daß für eine solche Auflassung „erhebliche Gründe" vorliegen müssen. Das bloße Anstreben einer kostensparenden Lösung genügt den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Wenn die Arbeiten des Hausbesorgers auch nur in Teilbereichen entgeltlich an jemand anderen vergeben werden sollen, wird die Kündigung des Hausbesorgers (wenn sie allein auf die „Auflassung" gestützt wird) wohl kaum Aussicht auf ...

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