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ASoK 6, Juni 1998, Seite 218

Die Gleitzeitvereinbarung (§ 4 b AZG)

Dr. Edith Marhold-Weinmeier

Eine Gleitzeitvereinbarung ermöglicht einerseits den Arbeitnehmern, innerhalb eines gewissen Rahmens die zeitliche Lage ihrer Arbeitszeit selbst zu bestimmen, und verhindert andererseits in bestimmtem Umfang, daß Überschreitungen der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit zu zuschlagspflichtigen Überstünden führen. Sie können stattdessen innerhalb eines vereinbarten Zeitraums im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen werden.

Eine Gleitzeitordnung kann entweder durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmern errichtet werden (§ 4 b Abs. 2 AZG).

Notwendige Inhalte

Eine zulässige Gleitzeitvereinbarung muß gemäß § 4 b Abs. 3 AZG folgende Inhalte aufweisen:

• die Dauer der Gleitzeitperiode,

• den Gleitzeitrahmen,

• das Höchstausmaß der Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und -schulden in die nächste Gleitzeitperiode,

• Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.

Die Dauer der Gleitzeitperiode

Damit wird jener Durchrechnungszeitraum bezeichnet, in dem im Durchschnitt die Normalarbeitszeit zuzüglich der Stundenanzahl, die in die nächste Periode übertragen werden kann, nicht überschritten werden sollte. Die Länge dieses Zeitraums ist gesetzlich ni...

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