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ASoK 6, Juni 1998, Seite 207

Das österreichische Beamtenpensionsrecht

Überblick über die geltende Rechtslage und die 1997 beschlossenen Reformmaßnahmen

Dr. Peter Alberer und Dr. Friedrich Fröhlich

Als Beamte werden jene Personen bezeichnet, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden) stehen. Das Beamtenpensionsrecht ist ein vom Sozialversicherungsrecht abgegrenztes System der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Rechtsquellen für das Pensionsrecht der Bundesbeamten sind das Pensionsgesetz 1965 und das Nebengebührenzulagengesetz; für Landes- und Gemeindebeamte gelten entsprechende Landesgesetze, die in Details vom Beamtenpensionsrecht des Bundes abweichen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Bundesbeamte.

A. Rahmenbedingungen und geltende Rechtslage

Das Dienstverhältnis der Beamten bleibt auch im Ruhestand aufrecht. Die den Beamten des Ruhestandes gebührenden Ruhebezüge (die Summe aus Ruhegenüssen und Zulagen zum Ruhegenuß) werden als Dienstgeberleistung - ohne Zwischenschaltung eines Versicherungsträgers oder eines Fonds - direkt aus dem Budget gezahlt.

Beamte treten mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, kraft Gesetzes in den Ruhestand. Sie können frühestens mit Ablauf des Monates, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, durch Erklärung ihre Versetzung in den Ruh...

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