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ASoK 6, Juni 1998, Seite 206

Nach betriebsbedingter Kündigung bleibt Ausbildung kostenlos

BAG: Arbeitgeber darf kein Geld zurück verlangen

(AFP) - Arbeitnehmer, die betriebsbedingt entlassen werden, müssen dem Arbeitgeber die Kosten einer Ausbildung nicht zurückzahlen. Gegenteilige Vertragsklauseln sind „grundsätzlich unwirksam", urteilte das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG) in Kassel. Wenn ein Arbeitgeber für die Kündigung verantwortlich sei, sei es problematisch und letztlich unzulässig, das Risiko der Ausbildungskosten an die Beschäftigten abzugeben, hieß es zur Begründung (5 AZR 535/97).

Ein Busunternehmen im Raum Bonn hatte einem Bewerber den Bus-Führerschein finanziert. Anschließend wurde er als Fahrer eingestellt. Bei seinem Ausscheiden innerhalb von drei Jahren sollte er laut Arbeitsvertrag die Ausbildungskosten von rund 6.500 Mark zumindest anteilig zurückbezahlen. Nach knapp zwei Monaten kündigte das Unternehmen vor den Sommerferien und machte inoffiziell die Zusage, den Fahrer nach den Ferien wieder zu beschäftigen. Der Mann bekam jedoch schon früher eine andere Stelle und kam nicht zurück.

Ohne Erfolg verlangte das Unternehmen zwei Drittel der Ausbildungskosten zurück. Der Arbeitgeber habe die Kündigung und damit auch den Verlust der Ausbildungskosten selbst zu vertreten, begründete das BAG sein Urteil. Zudem s...

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