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Nochmals: § 22 d ARG verfassungswidrig?
Arbeitsruhe für Einzelhandelsangestellte und Erwerbsfreiheit
Das Verhältnis von AZG und ARG zur Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG bildete zwar noch nicht den Gegenstand einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, jedoch literarischer Betrachtung. In ASoK 1998, 42 ff. haben Marhold/Friedrich § 22 d ARG unter anderem vor diesem Hintergrund untersucht und sind zum Ergebnis gelangt, daß diese Bestimmung der Erwerbsfreiheit des Unternehmers widerspreche.
Im folgenden sollen dazu einige Argumente entwickelt werden: Bekanntlich unterscheidet der VfGH bei der Prüfung der Übereinstimmung einer Regelung mit der Erwerbsfreiheit zwischen solchen, die den Berufszugang, und solchen, die die Berufsausübung regeln, woran zum Teil unterschiedliche Konsequenzen geknüpft sind. § 22 d ARG kann wohl nur zu letzterer in Bezug gesetzt werden.
1. Geschützte Rechtssphäre
Als erster Schritt ist zu fragen, ob § 22 d - genauer wohl Abs. 2 - ARG überhaupt in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre des Unternehmers eingreift, was von Marhold/Friedrich offensichtlich vorausgesetzt wird.
Schon ein Vergleich mit den von Marhold/Friedrich als Bezugspunkt herangezogenen Öffnungszeitenregelungen und der dazu ergangenen Judikatur des VfGH macht die unterschiedliche „Nähe" der beiden Regelungen (also Bestim...