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ASoK 6, Juni 1998, Seite 194

Hausrücklaß und ärztliche Sondergebühren

Ist ein Krankenanstaltenträger berechtigt, einen Hausanteil einzubehalten?

Dr. Lukas Stärker

In den Entscheidungen 9 Ob A 192/97 v und 9 Ob A 34/97 h, beide vom , hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage befaßt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Krankenanstaltenträger berechtigt ist, einen Hausanteil („Hausrücklaß") einzubehalten.

1. Sachverhalt

Die Kläger sind als Primar- bzw. Konsiliararzt in Krankenanstalten tätig, deren Rechtsträger die Geklagten sind.

Die Geklagten schlossen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und mit der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (VAE) gleichlautende Vereinbarungen gemäß § 57 Abs. 1 NÖ KAG (Zusatzübereinkommen), in denen die Abgeltung für die Behandlung von Sonderklassepatienten geregelt wurde. Nach Art. III Abs. 1 und 2 dieser Zusatzübereinkommen zahlen die genannten Anstalten „gemäß § 45 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit § 57 Abs. 2 lit. a NÖ KAG als Sondergebühren" die dort (unter Anwendung von zwischen der Österreichischen Ärztekammer mit den Anstalten vereinbarter Tarifbestimmungen und von Richtlinien der Anstalten) vereinbarten Leistungen. Art. III Abs. 7 des Zusatzübereinkommens legt fest, daß „durch die Vereinbarung der Höhe der Sondergebühren der Entscheidung ...

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