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ASoK 5, Mai 1998, Seite 190

OGH: Kündigung / Interessenabwägung

Auch wenn eine Vereinbarung besteht, wonach ein Dienstnehmer neben seiner Tätigkeit in einem Krankenhaus ein Ambulatorium betreiben darf, sind ohne ausdrückliche Vereinbarungen mangelndes Engagement des Arbeitnehmers und seine Dienstabwesenheit nicht von einer Genehmigung des Arbeitgebers getragen. - (§ 863 ABGB; § 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG)

„Auch bei einer als gegeben angesehenen Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Klägers durch die Kündigung wurde der Ausnahmetatbestand des § 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG von den Vorinstanzen deshalb zutreffend bejaht, weil die in diesem Falle vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der beklagten Partei ausfällt (DRdA 1992/41 [Runggaldier] = ZAS 1992/19; EvBl. 1994/18; Ind. 1996, 2.343; 9 Ob A 125/95). Die Interessen des Dienstgebers an Loyalität, Offenheit, Information, Dynamik, Einsatz und Anwesenheit des Dienstnehmers während der notwendigen Kernarbeitszeit, an einer mängelfreien Arbeit, zumindest aber auch an einer Verbesserung einer fehlerhaften und lückenhaften Befundung, sohin an der Erfüllung von Dienstpflichten, steht dann im Vordergrund und wirkt sich bei der Interessenabwägung gewichtiger aus, wenn der Arbeitnehmer trotz Ermahnung keine Besserung oder Einsicht zeigt, sodaß der Eindruck, da...

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