OGH 31.05.1983, 5Ob591/83
OGH 31.05.1983, 5Ob591/83
Rechtssätze
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Normen | |
RS0036969 | Maßgebend ist der Schluss der Verhandlung, nicht der Zeitpunkt der Urteilsschöpfung. |
Norm | |
RS0012654 | Eine Legatsreduktion (gegebenenfalls auf Null) tritt ein, wenn und insoweit die (mit dem gemeinen Wert zu schätzenden) Nachlassaktiven nach Abzug der (mit dem gemeinen Wert anzusetzenden) Nachlasspassiven und anderen pflichtmäßigen Auslagen (das sind die Schulden des Erblassers einschließlich der familienrechtlichen Schulden - §§ 98 f, 142, 795 f ABGB - und der Schulden an den Erben, die Begräbniskosten, die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung und die Pflichtteilsansprüche) nicht ausreichen, um alle Vermächtnisse zu begleichen. |
Norm | |
RS0012664 | Die Vorschriften über die Legatsreduktion (§§ 690 ff ABGB) gelten analog für den ruhenden Nachlass. |
Norm | |
RS0012663 | Die Unzulänglichkeit des Nachlasses ist im Prozess vom Erben (hier von der beklagten Verlassenschaft) zu beweisen; der Beweis kann auch durch die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens erbracht werden, die jedoch im Prozess nicht bindend sind, sodass im Prozess weitere Beweise angeboten werden können. |
Normen | |
RS0012658 | Der Anspruch nach § 692 ABGB auf verhältnismäßigen Abzug vom Vermächtnis ist im Rechtsweg geltend zu machen. |
Normen | |
RS0020681 | Haftung des Gastwirtes für Kleidungsstücke, welche in der von ihm gelegentlich eines Festes beigestellten Garderobe in Verlust gerieten. |
Norm | |
RS0012648 | Sofern der Erblasser hinsichtlich der Kürzung der Vermächtnisse nichts anderes bestimmt hat, sind Unterhaltsvermächtnisse vor allen anderen Vermächtnissen zu entrichten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036969 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-75135