Suchen Kontrast Hilfe
OGH 31.05.1983, 5Ob591/83

OGH 31.05.1983, 5Ob591/83

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0036969
Maßgebend ist der Schluss der Verhandlung, nicht der Zeitpunkt der Urteilsschöpfung.
Norm
RS0012654
Eine Legatsreduktion (gegebenenfalls auf Null) tritt ein, wenn und insoweit die (mit dem gemeinen Wert zu schätzenden) Nachlassaktiven nach Abzug der (mit dem gemeinen Wert anzusetzenden) Nachlasspassiven und anderen pflichtmäßigen Auslagen (das sind die Schulden des Erblassers einschließlich der familienrechtlichen Schulden - §§ 98 f, 142, 795 f ABGB - und der Schulden an den Erben, die Begräbniskosten, die Kosten der Verlassenschaftsabhandlung und die Pflichtteilsansprüche) nicht ausreichen, um alle Vermächtnisse zu begleichen.
Norm
RS0012664
Die Vorschriften über die Legatsreduktion (§§ 690 ff ABGB) gelten analog für den ruhenden Nachlass.
Norm
RS0012663
Die Unzulänglichkeit des Nachlasses ist im Prozess vom Erben (hier von der beklagten Verlassenschaft) zu beweisen; der Beweis kann auch durch die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens erbracht werden, die jedoch im Prozess nicht bindend sind, sodass im Prozess weitere Beweise angeboten werden können.
Normen
RS0012658
Der Anspruch nach § 692 ABGB auf verhältnismäßigen Abzug vom Vermächtnis ist im Rechtsweg geltend zu machen.
Normen
RS0020681
Haftung des Gastwirtes für Kleidungsstücke, welche in der von ihm gelegentlich eines Festes beigestellten Garderobe in Verlust gerieten.
Norm
RS0012648
Sofern der Erblasser hinsichtlich der Kürzung der Vermächtnisse nichts anderes bestimmt hat, sind Unterhaltsvermächtnisse vor allen anderen Vermächtnissen zu entrichten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036969
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-75135