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ASoK 5, Mai 1998, Seite 189

OGH: Unfallversicherungsschutz

1. Unter Unfallversicherungsschutz kann die angemessene Unterstützung der Amtshandlung eines Sicherheitsorganes i. S. d. § 176 Abs. 1 Z 2 ASVG nur dann stehen, wenn es sich um eine personenbezogene Aktivität handelt, ein unmittelbares Dringlichkeitsmoment muß nicht vorhanden sein.

2. Die Begleitung eines Gendarmerieinspektors durch einen ortskundigen und alpinistisch ausgebildeten Bergführer, nachdem ein alleiniger Aufstiegsversuch mit einem zweiten Gendarmen zuvor gescheitert war, zwecks Vornahme behördlicher Recherchen stellt eine angemessene Unterstützung der Amtshandlung eines Sicherheitsorganes dar und steht daher unter Unfallversicherungsschutz. - (§ 176 Abs. 1 Z 2 ASVG)

„Tatsächlich läßt die einleitend wiedergegebene und jeweils zu punktuellen Erweiterungen führende Gesetzeschronologie nach Auffassung des Senates freilich sehr wohl eine Systematik durchaus erkennen: Zunächst ist sämtlichen Fallgruppen gemeinsam und damit der Schluß zulässig, daß es sich wohl stets und ausschließlich um personenbezogene Aktivitäten handeln muß, wie dies ja auch aus der bereits zitierten Entscheidung SSV-NF 10/32 (Verfolgung bloßer Wiedererlangung eines Sachwertes aus einer Straftat) hervorgeht; auch die ebenfalls bereits wiedergegeben...

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