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ASoK 5, Mai 1998, Seite 185

SV-Pflicht nach dem ASRÄG 1997

Abgrenzung in Einzelfällen gemäß Besprechungsergebnissen im Hauptverband

Grundsätzlich ist die Frage der Abgrenzung zwischen unselbständigen (Dienstnehmer, freie Dienstnehmer) und selbständigen (insbesondere § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) Erwerbstätigkeiten nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen. Für die im folgenden aufgezählten Berufsgruppen bzw. Tätigkeiten werden jedoch im Regelfall folgende Qualifikationen zutreffen:

1. Kolporteure, Zeitungszusteller (Hauszusteller, Trafikzusteller)

Nach übereinstimmender Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind diese Berufsgruppen dem selbständigen Bereich zuzuordnen und grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Demnach ist das VwGH-Erkenntnis vom (VwGH 13/0220/1995), worin die steuerrechtliche Dienstnehmereigenschaft von Zeitungskolporteuren festgestellt wurde, als Einzelfallentscheidung zu betrachten und kann daher nicht als genereller Grundsatz herangezogen werden, zumal die diesem Verfahren zugrunde gelegten Dienstverträge mittlerweile geändert worden sind und die tatsächlichen Verhältnisse sich auch bereits anders darstellen. Hauszusteller sind in der Regel im freien Dienstverhältnis tätig.

2. Werbematerial-, Prospektverteiler

Nach Ans...

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