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ASoK 5, Mai 1998, Seite 184

EuGH: Deutschland muß Pflegegeld exportieren

(F. M.) - Mit einer Entscheidung vom (Rechtssache C-160/96, Molenaar) hat der EuGH entschieden, daß das deutsche Pflegegeld zu den Leistungen der sozialen Sicherheit, genauer zu den Leistungen bei Krankheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a der VO 1408/71 gehört. Daraus ergibt sich die Verpflichtung Deutschlands, das Pflegegeld auch an Anspruchsberechtigte im Ausland zu zahlen. Ob dieses Urteil auch Folgerungen für das österreichische Pflegegeld haben wird, bleibt abzuwarten. Gemäß § 7 BPGG sind ausländische funktionsgleiche Leistungen auf das österreichische Pflegegeld anrechenbar. Ob es aber auf die Dauer möglich sein wird, das österreichische Pflegegeld nur subsidiär nach ausländischen Leistungen zu gewähren, selbst aber bei Auslandsaufenthalt nicht zu exportieren, bezweifle ich.

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