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Notstandshilfe: Formal gleicher Zugang für In- und Ausländer
Abgesehen von Bürgern der Mitgliedstaaten der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes, denen aufgrund der Freizügigkeit auf dem europäischen Arbeitsmarkt ohnehin die Gleichbehandlung mit Inländern zusteht, hatten Ausländer bislang trotz entsprechender Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung nur dann einen Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie mit einem Befreiungsschein ausgestattet waren (zu den Voraussetzungen dafür vgl. Bichl, Das Integrationspaket, ASoK 1998, 96 [100]). Die Bezugsdauer war außerdem mit 52 Wochen begrenzt.
Mehrere Judikate des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, die nicht akzeptierten, daß die Versicherungsleistung Notstandshilfe von der Staatsbürgerschaft des Versicherten abhängig sein solle, haben den Gesetzgeber nun dazu veranlaßt, das Kriterium der Staatsbürgerschaft durch andere - staatsbürgerschaftsneutrale - Tatbestandsmerkmale zu ersetzen. Grob gesprochen kann die Notstandshilfe in Zukunft - wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - dann bezogen werden, wenn eine gefestigte Beziehung zum österreichischen Arbeitsmarkt bzw. zu Österreich als Lebensraum besteht. Zweck dieser V...