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OGH 24.03.1981, 5Ob529/81

OGH 24.03.1981, 5Ob529/81

Rechtssätze


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Normen
RS0008347
Wird einem Miterben mit Berufung auf die vor der Einantwortung bereits vorgenommene Erbteilung, die der Unteilbarkeit des mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentums Rechnung tragend, dem Miterben diesen Anteil überlässt, eingeantwortet, so erwirbt er daran Eigentum nicht erst mit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch, sondern bereits mit der Rechtskraft der Einantwortung. Hingegen gibt die nach Rechtskraft der Einantwortung getroffene Vereinbarung, das ursprüngliche Erbenübereinkommen zu berichten und abzuändern, nur einen Titel zum Eigentumserwerb an den mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteilen.
Normen
RS0011263
Der Erbe erwirbt das Eigentum an den Nachlassgrundstücken schon durch die Einantwortung (früher ggt erst durch Verbücherung 1 Ob 174/30 SZ 12/75). (siehe AnwBl 1984,24)
Normen
RS0043271
Der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die unterlaufene Aktenwidrigkeit die Entscheidungsgrundlagen des Berufungsgerichtes verändert hat.
Normen
RS0019903
Die Hausverwaltungsvollmacht, die einem berufsmäßigen Hausverwalter erteilt wurde, besteht nach dem Ableben des Machtgebers fort.
Norm
RS0013792
Der von den Miteigentümern rechtswirksame bestellte Verwalter für das gemeinsame Eigentum kann, ohne seine Treuepflicht zu verletzen, gegen einen Miteigentümer mit Klage auf Zahlung des Mietzinsrückstandes vorgehen.
Norm
RS0082859
Nur systemgerechte Erbenübereinkommen sind zu beachten, es darf also in keinem Fall zu einer Zersplitterung des Eigentums am Mindestanteil infolge eines Erbganges kommen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008347
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-75073