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OGH 15.09.1960, 5Ob317/60

OGH 15.09.1960, 5Ob317/60

Rechtssätze


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Norm
EGZPO ArtXLII IA
RS0034949
Eine Klage nach Art XLII EGZPO ist zur Vorbereitung einer Schadenersatzklage und zur Bezifferung des Schadens unzulässig.
Norm
RS0030449
Ist der Naturalersatz nur teilweise möglich, dann ist er nur in diesem Umfang zu leisten. Bezüglich des darüber hinaus entstandenen Schadens ist der Schätzungswert zu vergüten. Bei Leistung von Naturalersatz ist ein Zustand herbeizuführen, wie er ohne das schädigende Ereignis im Zeitpunkte der Beurteilung der Ersatzleistung, das heißt zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, bestanden hätte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0034949
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-75001