OGH 15.09.1960, 5Ob317/60
OGH 15.09.1960, 5Ob317/60
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS0030449 | Ist der Naturalersatz nur teilweise möglich, dann ist er nur in diesem Umfang zu leisten. Bezüglich des darüber hinaus entstandenen Schadens ist der Schätzungswert zu vergüten. Bei Leistung von Naturalersatz ist ein Zustand herbeizuführen, wie er ohne das schädigende Ereignis im Zeitpunkte der Beurteilung der Ersatzleistung, das heißt zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, bestanden hätte. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0030449 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-75001