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OGH 28.02.1968, 5Ob262/67

OGH 28.02.1968, 5Ob262/67

Rechtssätze


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Normen
RS0033265
Dem Begehren auf Löschung eines Pfandrechtes ist auch ohne ausdrücklichen Antrag teilweise stattzugeben, wenn die Schuld nur teilweise getilgt ist.
Norm
RS0033785
Das Recht des Zahlers auf Ausstellung einer Quittung kann mit Klage geltend gemacht werden (Klagebegehren auf Ausstellung der Quittung oder Feststellungsklage, daß die Schuld erloschen ist).
Norm
RS0035857
Der Beklagte, der das Klagebegehren bei der ersten Tagsatzung zum Teil anerkannt und in diesem Umfang zur Klage keine Veranlassung gegeben hat, hat im Rahmen dieses Anerkenntnisses Anspruch auf Kostenersatz, auch wenn kein Teilanerkenntnisurteil ergeht und der Klage schließlich zur Gänze stattgegeben wird. Für das weitere Verfahren hat der Beklagte Kostenersatz zu leisten, wobei als Bemessungsgrundlage der Wert des nach dem Anerkenntnis strittigen Anspruches ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0033785
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-74946