OGH 28.02.1968, 5Ob262/67
OGH 28.02.1968, 5Ob262/67
Rechtssätze
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Normen | |
RS0033265 | Dem Begehren auf Löschung eines Pfandrechtes ist auch ohne ausdrücklichen Antrag teilweise stattzugeben, wenn die Schuld nur teilweise getilgt ist. |
Norm | |
RS0033785 | Das Recht des Zahlers auf Ausstellung einer Quittung kann mit Klage geltend gemacht werden (Klagebegehren auf Ausstellung der Quittung oder Feststellungsklage, daß die Schuld erloschen ist). |
Norm | |
RS0035857 | Der Beklagte, der das Klagebegehren bei der ersten Tagsatzung zum Teil anerkannt und in diesem Umfang zur Klage keine Veranlassung gegeben hat, hat im Rahmen dieses Anerkenntnisses Anspruch auf Kostenersatz, auch wenn kein Teilanerkenntnisurteil ergeht und der Klage schließlich zur Gänze stattgegeben wird. Für das weitere Verfahren hat der Beklagte Kostenersatz zu leisten, wobei als Bemessungsgrundlage der Wert des nach dem Anerkenntnis strittigen Anspruches ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0033785 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-74946