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OGH: Herzinfarkt als Arbeitsunfall
• 1. Im Verfahren über einen Anspruch aus einem Arbeitsunfall sind die in der Rechtsprechung entwickelten Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden; auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, muß nur feststehen, daß die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand und daher ein Arbeitsunfall war. Steht aufgrund dieses Anscheinsbeweises der Arbeitsunfall als Ursache der Körperschädigung fest, so genügt der Anscheinsbeweis nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur gleichen Zeit herbeigeführt hätte.
• 2. Ein Herzinfarkt (Sekundenherztod) im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Belastungen kann grundsätzlich als ein Arbeitsunfall i. S. d. §§ 175, 176 ASVG angesehen werden. - (§ 87 Abs. 1 ASGG; §§ 175, 176 ASVG)
„In den bereits zitierten (späteren) Entscheidungen SSV-NF 9/17 und 10 Ob S 46/97 f hat der erkennende Senat - bei jeweils identen Sachverhalten eines ebenfalls durch plötzlichen Herztod Verstorbenen - dies dahingehend weiter präzisiert, daß zu...