Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Sonderverträge
• 1. Auch eine langwährende betriebliche Übung kann dann keine Ansprüche begründen, wenn sie auf gesetzwidrigem Handeln eines Organes des Bundes beruht. Nach der Formulierung des § 36 Abs. 1 VBG 1948 ist auch eine konkludente Genehmigung konkludent entstandener Sonderverträge ausgeschlossen.
• 2. Wird eine Leistung aufgrund einer generellen Rechtsgrundlage - konkret aufgrund eines Zulagenkataloges, der von den zuständigen Organen der Kärntner Landesregierung genehmigt wurde - gewährt, dann handelt es sich auch dann, wenn sich bei einer späteren Prüfung herausstellen sollte, daß nicht alle für den Anspruch normierten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht um einen Sondervertrag. Die Gewährung der Leistung, mögen auch die Anspruchsvoraussetzungen in Detailfragen fraglich bleiben, erfolgt im Rahmen des Dienstvertrages und wird nicht Gegenstand eines Sondervertrages.
• 3. Die einseitige Einstellung oder Herabsetzung der Zulage begründet daher einen unzulässigen Eingriff des Arbeitgebers in den Dienstvertrag. - (§ 36 VBG; § 8 Ktn. LVBG)
( 9 Ob A 181/97 a)