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OGH: Legitimation zu Vorabentscheidungsanträgen an den EuGH
• Den Parteien steht kein förmlicher Rechtsbehelf zur Verfügung, um in einem gerichtlichen Verfahren die Vorlage beim EuGH zu einer Vorabentscheidung zu bewirken. Sie haben nur die Möglichkeit, ein Vorabentscheidungsverfahren anzuregen und den Richter von der Notwendigkeit einer Vorlage und damit von der Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlich relevanten Frage zu überzeugen; die Ablehnung der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens bewirkt keinen im Rechtsmittelweg anfechtbaren Verfahrensfehler. - (Art. 177 EGV; §§ 496, 503 ZPO)
( 10 Ob S 294/97 a)