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OGH: Entgeltansprüche / Haftung Dritter
• Offene Entgeltansprüche gegen den Veräußerer eines Betriebes oder Unternehmens, für die auch der Erwerber gemäß § 6 Abs. 1 AVRAG zur ungeteilten Hand haftet, sind nicht nach dem IESG gesichert, wenn der Veräußerer insolvent wird und ein Konkursantrag gegen ihn mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Sie sind gegenüber dem Erwerber geltend zu machen. - (§ 6 Abs. 1 AVRAG; § 1 Abs. 1 IESG)
„Das IESG dient dazu, Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers bzw. ehemaligen Arbeitgebers ihre arbeitsrechtlichen Entgeltansprüche, insb. auf rückständigen Lohn und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem gewissen - für sie und die Allgemeinheit - tragbaren Umfang zu sichern, es hat also Existenzsicherungsfunktion (vgl. RV 464 BlgNr. 14. GP, 6 f.), nicht aber dazu, den Übernehmer (außer im Fall eines Konkursverfahrens über den bisherigen Unternehmer; diese Ausnahme hat andere Gründe) von seiner gesetzlichen Haftung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AVRAG faktisch zu entbinden. Da mit den Mitteln des Insolvenzausfallgeld-Fonds im Interesse der Allgemeinheit sparsam umgegangen werden muß, geht es nicht an, Ansprüche der Arbeitnehmer aus Fonds-Mitteln zu befriedigen, wenn auch Dritte hiefür haften; ob und inwieweit diese Dritten beim insolventen Arbeitgeber aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses Regreß nehmen können, braucht hier nicht erörtert zu werden. Eine sofortige Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds durch die ehemaligen Arbeitnehmer des übergebenden Unternehmens käme nur insoweit in Betracht, als der Übergeber S. 111nicht nach § 6 Abs. 1 AVRAG zur solidarischen Haftung herangezogen werden könnte, was im vorliegenden Fall infolge der personellen Verquickung - der Übernehmer mußte als Geschäftsführer der übergebenden GmbH deren Verpflichtungen jedenfalls kennen - auszuschließen ist."
( 8 Ob S 2164/96 k)