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OGH: Krankmeldung
• Die Unterlassung der rechtzeitigen Krankmeldung rechtfertigt eine Entlassung nicht, weil dadurch ein an sich nicht pflichtwidriges Dienstversäumnis nicht in ein pflichtwidriges verwandelt werden kann. Ihre Unterlassung zieht nur den Verlust des Anspruchs auf das dem Arbeitnehmer zustehende Entgelt für die Zeit des Unterbleibens der Verständigung nach sich. - (§ 4 Abs. 4 EFZG; § 82 lit. f GewO)
„Weitere Folgen sind nicht vorgesehen, sodaß die Unterlassung nur unter besonderen Umständen, etwa wenn dem Arbeitnehmer die Krankmeldung leicht möglich gewesen wäre und er wußte, daß infolge der Unterlassung der Krankmeldung dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne, dem Unterlassungstatbestand der beharrlichen Pflichtvernachlässigung gegebenenfalls unterstellt werden kann. In einem solchen Fall besitzt aber nicht die Verletzung der Verständigungspflicht, sondern die dadurch schuldhaft herbeigeführte Gefahr eines Schadens die zentrale Bedeutung für die Entlassung (Kuderna, Entlassungsrecht2, 106 f. m. w. N.). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger nicht - wie mit seinem Dienstgeber aus triftigen Gründen vereinbart - seine Dienstverhinderung ‚wenn möglich vor Dienstbeginn', sondern eine Stunde nach Dienstb...