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ASoK 3, März 1998, Seite 109

OGH: Aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse

1. § 23 Abs. 1 Satz 3 AngG ist - ungeachtet seines nur auf das Aufeinanderfolgen eines Arbeiter- und eines Angestelltendienstverhältnisses abstellenden Wortlautes - auf alle Fälle unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse mit demselben Dienstgeber anzuwenden.

2. Bei unmittelbarer Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse im Sinne der zitierten Bestimmung ist es unerheblich, aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde - selbst die Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses durch Entlassung schadet nicht -, weil durch den alsbaldigen Neuabschluß auch jene Situation bereinigt wird, in der der Gesetzgeber Abfertigungsansprüche versagt. - (§ 23 Abs. 1 AngG)

( 9 Ob A 262/97 p)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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