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ASoK 3, März 1998, Seite 108

OGH: NSchG / Anwendung auf Ärzte

Art. V § 3 Abs. 1 der Novelle 1992 zum NSchG findet keine Anwendung auf Ärzte ( Art. V § 3 Abs. 1 NSchG).

„Der Wortlaut des § 1 der zitierten Norm, der den erfaßten Personenkreis definiert, spricht wohl allgemein von einschlägig beschäftigten Arbeitnehmern und ließe daher für sich allein betrachtet eine weite Auslegung zu. Die in § 2 enthaltene Umschreibung der erfaßten Beschäftigung (‚Betreuungs- und Behandlungsarbeit') begründet aber sowohl im Hinblick auf die verwendeten Begriffe, die Aneinanderreihung und ihre Verbindung durch das Wort ‚und' erhebliche Zweifel, daß damit auch ärztliche Tätigkeiten umfaßt werden sollen. Damit haben aber die Vorinstanzen zu Recht auch die Überschriften des Gesetzestextes (... Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal ...) und des Art. V des Gesetzes (i. d. F. der Novelle BGBl. 662/1992: Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal) zur Auslegung herangezogen und daraus zutreffend geschlossen, daß der Gesetzgeber eine Einbeziehung des ärztlichen Personals nicht beabsichtigte. Zusätzlich untermauert wird dieses Ergebnis durch die unter den dargestellten Umständen ebenfalls gebotene Heranziehung der Materialien (629 BlgNr. 18. ...

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