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OGH 14.06.1983, 4Ob61/83

OGH 14.06.1983, 4Ob61/83

Rechtssätze


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Norm
RS0051020
Aus dem Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG ergibt sich, daß die Arbeitnehmer wegen der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht benachteiligt werden dürfen. Für den Tatbestand der Benachteiligung ist objektiv die Zufügung eines Nachteils dem Arbeitnehmer gegenüber und subjektiv auf der Seite des Betriebsinhabers das Motiv erforderlich, dies wegen der Ausübung einer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis durch den Arbeitnehmer zu tun.
Norm
RS0051036
Ein Nachteil im Sinne des § 37 Abs 1 ArbVG kann dem Arbeitnehmer durch eine Weisung oder Rechtshandlung des Betriebsinhabers, durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, aber auch durch eine Unterlassung des Betriebsinhabers zugefügt werden. Die Rechtsfolge einer solchen Benachteiligung ist grundsätzlich die Nichtigkeit der betreffenden Maßnahme des Betriebsinhabers (§ 879 ABGB) sowie gegebenenfalls eine Schadenersatzpflicht des Betriebsinhabers.
Norm
RS0051049
§ 37 Abs 1 ArbVG enthält ein Beschränkungsverbot und ein Benachteiligungsverbot.
Norm
RS0051042
Für das subjektive Erfordernis eines Verstoßes des Betriebsinhabers gegen das Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG genügt es aber, daß der Betriebsinhaber den Nachteil wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Ausübung einer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnis durch den Arbeitnehmer diesem zufügt. Ob die Vorstellung, von der sich der Betriebsinhaber bei seiner Benachteiligung leiten läßt, objektiv richtig ist, ob mit anderen Worten der Arbeitnehmer seine Befugnis tatsächlich so ausgeübt hat, wie der Betriebsinhaber annimmt, ist für die rechtliche Bedeutung dieses rein subjektiven Beweggrundes und damit für den Gesetzesverstoß ohne Bedeutung.
Norm
RS0051053
Erleidet der Arbeitnehmer infolge eines vorsätzlichen Verstoßes des Arbeitgebers gegen § 37 Abs 1 ArbVG einen Schaden (Hier:

Nichternennung auf einen ihm ansonsten mit Sicherheit verliehenen Dienstposten), ist dieser gemäß § 1295 Abs 2 ABGB schadenersatzpflichtig; er hat auch den entgangenen Gewinn (hier: Bezügedifferenz) zu ersetzen (§§ 1323, 1324 ABGB).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051020
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-74626