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ASoK 3, März 1998, Seite 106

OGH: Versicherungsschutz

Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Z 6 ASVG setzt eine ernstliche, dem Unternehmen dienende planmäßige Tätigkeit, die wirtschaftlich als Arbeit zu werten ist, voraus. Sie muß dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Unternehmers entsprechen und ihrer Art nach üblicherweise von Personen verrichtet werden, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Es muß sich um eine arbeitnehmerähnliche betrieblich spezifische Tätigkeit handeln, die als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheint, durch die ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Die Handlungstendenz muß auf die Belange des Unternehmens gerichtet sein. - (§ 176 Abs. 1 Z 6 ASVG)

„Auch unter der Voraussetzung, daß B wegen seiner Mithilfe beim Verlegen von Rohren die Zureicherdienste, wie sie ein sonst im Betrieb eines Installateurs tätiger Helfer üblicherweise verrichtet, geleistet hat und sohin seine Eingliederung in den Betrieb W angenommen werden kann, ist entscheidend, ob auch das unaufgeforderte und unbemerkte Einsteigen in die ausgehobene und nicht gesicherte Künette als eine dem Installateurunternehmen bzw. dem Aushubunternehmen dienende ernstliche Arbeit anzusehen ist. Dies ist zu verneine...

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