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ASoK 3, März 1998, Seite 105

OGH: Ambulanzgebühren

Verweist die die Grundlage der Zusatzentlohnung bildende Vereinbarung auf pauschalierte Ambulanzgebühren, so tritt zum Entgelt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine Entlohnung der den Ambulanzgebühren zugrundeliegenden ärztlichen Tätigkeiten ebenfalls pauschal hinzu. Dies bedeutet, daß einzelne Tätigkeiten höher, andere weniger hoch entlohnt werden. Durch diese privatautonome Vereinbarung über einen Anteil an den Ambulanzgebühren ist ein unterschiedlich hohes Entgelt für die ärztlichen Leistungen vereinbart, sodaß § 1152 ABGB nicht anwendbar ist, und zwar auch dann nicht, wenn das vereinbarte Entgelt unangemessen sein sollte. - (§ 1152 ABGB)

„Besteht keine lohngestaltende Norm, ist nahezu jede Entgeltvereinbarung zulässig, auch wenn das solcher Art vereinbarte Entgelt nicht angemessen sein sollte. Die Grenze bildet die Sittenwidrigkeit (Lohnwucher i. S. d. § 879 Abs. 1 ABGB, 9 Ob A 2267/96 i = DRdA 1997, 224; Arb. 9.665 = ZAS 1979/12, 96 [Heinrich] = DRdA 1979/13, 208 [Migsch]). Es kann nicht ernsthaft behauptet werden, daß die dem Kläger unzureichend erscheinenden Ambulanzgebühren als „Schund- und Hungerlöhne" bezeichnet werden können, wenn überdies die generelle Entlohnung des Klägers im Rahmen des öff...

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