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OGH 12.07.1951, 4Ob59/51

OGH 12.07.1951, 4Ob59/51

Rechtssätze


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Norm
RS0026123
Wer eine Entlassung ausspricht, kann sich nicht darauf berufen, daß ein Dienstverhältnis mit dem Entlassenen nicht bestand.
Normen
RS0016076
In der Entlassung eines Angestellten durch den Gesellschafter einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft, ohne dessen Zustimmung die Anstellung erfolgt war, liegt eine Genehmigung der Anstellung, weil Entlassung ein Dienstverhältnis voraussetzt.
Norm
ABGB §1151 ID. GewO 1859 §3
RS0026383
Die gewerberechtliche Unzulässigkeit der Führung eines Firmennamens berührt die zivilrechtliche Gültigkeit der unter dieser Firma abgeschlossenen (Dienstverträge) Verträge nicht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0026123
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-74596