OGH 12.07.1951, 4Ob59/51
OGH 12.07.1951, 4Ob59/51
Rechtssätze
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Norm | ABGB §1162 II |
RS0026123 | Wer eine Entlassung ausspricht, kann sich nicht darauf berufen, daß ein Dienstverhältnis mit dem Entlassenen nicht bestand. |
Normen | |
RS0016076 | In der Entlassung eines Angestellten durch den Gesellschafter einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft, ohne dessen Zustimmung die Anstellung erfolgt war, liegt eine Genehmigung der Anstellung, weil Entlassung ein Dienstverhältnis voraussetzt. |
Norm | ABGB §1151 ID. GewO 1859 §3 |
RS0026383 | Die gewerberechtliche Unzulässigkeit der Führung eines Firmennamens berührt die zivilrechtliche Gültigkeit der unter dieser Firma abgeschlossenen (Dienstverträge) Verträge nicht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0026123 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-74596