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ASoK 3, März 1998, Seite 104

OGH: Pflegegeld

Kann durch Unterbringung im Bett ohne weitere Einschränkungsmaßnahmen die Gefahr für den Behinderten hinsichtlich Selbstgefährdung während kurzfristiger Abwesenheiten seiner Betreuungsperson ausgeschaltet werden, so bestehen keine Bedenken dagegen, ihn darauf zu verweisen, daß auf diese Weise die körperliche Integrität auch ohne ständige Anwesenheit einer Betreuungsperson sichergestellt werden kann, was im Ergebnis wiederum auf eine Abweisung seines Erhöhungsbegehrens über die Pflegegeldstufe 5 hinausliefe. Eine derartige, im Pflegealltag zum Wohl des Betreuten erforderliche kurzfristige Maßnahme ist damit nach geltender Rechtslage nicht als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren. - (§ 4 BPGG; § 99 StGB)

„Soweit der Revisionswerber gegen Maßnahmen der Fixierung im Rollstuhl abermals grund- und strafrechtliche Hinderungsgründe ins Treffen führt, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß dem österreichischen Pflegegeldrecht auch bestimmte Duldungs- und Mitwirkungspflichten eines Anspruchswerbers zur Minimierung der erforderlichen Betreuungs- und Hilfeleistungen immanent sind. Hiefür kann einerseits § 3 EinstV herangezogen werden, wonach ein Anspruchswerber u. U. gehalten ist, zumutbare Hilfsmittel einz...

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