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OGH 10.07.1979, 4Ob538/79

OGH 10.07.1979, 4Ob538/79

Rechtssätze


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Normen
ABGB §879 BIIo
ABGB §1056
ZPO §577 Abs2
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 idF vor SchiedsRÄG 2006
ARB 1965 Art8
VersVG aF §64
RS0016769
1.) Für die Frage, ob ein Schiedsgutachtervertrag oder ein echter Schiedsvertrag vorliegt, ist maßgebend, ob die bestellten Vertrauensmänner einen Rechtsstreit zu entscheiden oder ob sie bloß eine Tatsache festzustellen oder die Höhe einer Leistung festzustellen haben. In den letzteren Fällen haben sie nur ein Gutachten abzugeben oder wie der in § 1056 ABGB genannte Dritte, dem im Kaufvertrag die Festsetzung des Preises überlassen wurde, an der Bildung des materiellen Rechtsverhältnisses mitzuwirken. 2.) Dass der Schiedsgutachter seine gutachtliche Tätigkeit unentgeltlich ausüben müsse, ist nicht vorgeschrieben, und die Annahme einer Entlohnung hiefür kann nicht als unsittlich angesehen werden. 3.) Ein Schiedsgutachten ist dann nicht bindend, wenn es offenbar der Billigkeit widerstreitet. Als offenbar unbillig ist eine Bestimmung dann anzusehen, wenn sie den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und ihre Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss. Es liegt also nicht in jedem Fall eine objektive Unrichtigkeit oder Sachwidrigkeit vor.

RG vom , Veröff: DREvBl 1943,90
Normen
RS0019994
Obzwar das ABGB nur von einer Preisfestsetzung durch Dritte spricht, bejahen sowohl Lehre als auch Rechtsprechung (SZ 24/46, HS 3183, SZ 42/77, 3 Ob 198/52) die grundsätzliche Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Vereinbarung, mit der die Preisfestsetzung einen Vertragspartner überlassen wird. Ist aber im Rahmen des so verstandenen § 1056 ABGB, der insofern gegenüber den allgemeinen Vorschriften über den Schiedsgutachtervertrag eine lex specialis darstellt, selbst Preisfestsetzung durch einen der Kontrahenten zulässig, so ist die Vereinbarung, daß ein Vertragspartner den Dritten benennt, nicht ungültig.
Normen
RS0020010
Das dem Kontrahenten durch die Preisfestsetzung eingeräumte Gestaltungsrecht schafft grundsätzlich zwischen den Parteien ein verbindliches Recht, sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen (etwa gemeinsam festgelegte Abrechnungsrichtlinien) überschreitet oder das Ergebnis offenbar unbillig ist.
Normen
RS0026445
Die Beweislast dafür, daß der Wohnungseigentumsorganisator säumig ist, trifft den Wohnungseigentumswerber grundsätzlich nur insoweit, als es sich um objektive Kriterien handelt.
Norm
RS0083009
Die Säumnis des Wohnungseigentumsorganisators ist die materiellrechtliche Grundlage des dem Wohnungseigentumswerber nach § 25 WEG 1975 eingeräumten Anspruches.
Normen
RS0020099
Für die Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes genügt es, wenn vertragsmäßig ein Vertragsteil die Bestimmung zu besorgen hat.
Normen
RS0083261
Der unabdingbare Anspruch der Wohnungseigentumsbewerber nach § 23 Abs 2 Z 2 WEG 1975 zerfällt in mehrere Einzelansprüche. Für die Säumnis mit jedem der zur Verschaffung des Wohnungseigentums notwendigen Schritte bildet die auf den Enderfolg der Einverleibung gerichtete Klage nach § 23 Abs 1, eine einheitliche Sanktion.
Normen
RS0083878
Die Bestimmungen des WGG 1940 über die Angemessenheit des Kaufpreises legen (arg: Überschrift des 2.Abschnittes - §§ 2 bis 15 - ), nur die Voraussetzungen für die Anerkennung des Wohnungsunternehmens als gemeinnützig fest. Der Wohnungswerber ist nicht Normadressat der ausschließlich die Rechtsverhältnisse gemeinnütziger Wohnungsunternehmen regelnden Vorschriften. Er kann sich mit seinen Einwendungen nur an das Wohnungsunternehmen selbst oder an dessen Aufsichtsbehörde wenden.
Normen
RS0083305
§ 7 Abs 2 WGG 1940 gewährt dem Erwerber einer Wohnung - im Gegensatz zum WGG - keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises. Erst das neue WGG enthält Bestimmungen, wonach Vereinbarungen, die gegen die Berechnung des Preises für die Übertragung des Miteigentums (Einräumung des Wohnungseigentums) verstoßen (vgl §§ 15, 13 WGG), insoweit rechtsunwirksam sind (§ 21 Abs 1 WGG) und räumt zur Feststellung der Zulässigkeit des von der Bauvereinigung nach § 15 begehrten Preises die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung nach § 22 Abs 1 WGG ein.
Norm
RS0020084
Die Preisfestsetzungsabrede ist noch nicht unwirksam, weil sie die Bestimmung der Person des fachlich umschriebenen Dritten dem freien Ermessen eines Kontrahenten anheimstellt.
Normen
WBFG 1968 §34
WBFG 1954 §35
RS0082918
1. Die Endabrechnung (§ 35 WBFG 1968) dient nicht etwa bloß informativen Zwecken, sondern ist vom Amt der Landesregierung oder vom Bauaufsichtsorgan zu prüfen und zu erledigen. Die Anerkennung (Feststellung) muß aber vom Amt der Landesregierung ausgesprochen werden. Diese Prüfung hat sich auf die gesamte Bauführung zu erstrecken. Abzurechnen ist nicht etwa nur das Darlehen, sondern der Bau, sodaß der Gesamtaufwand nachzuweisen ist. Andernfalls könnte das vorgeschriebene Verhältnis der verwendeten Eigenmittel zu den Gesamtbaukosten nicht nachgeprüft werden (Brauner, WohnbauförderungsG 1954,76).

2. Dem Verwaltungsverfahren und der Feststellung der amtlich überprüften Endabrechnung kommt eine Bedeutung zu, die über den öffentlich-rechtlichen Bereich hinausreicht und die Vertragsfreiheit und Handlungsfreiheit der Beklagten beschränkt hat. Die Wirkung dieses Bescheides erstreckt sich auf die Feststellung der Höhe der Gesamtbaukosten und kann daher vom Förderungswerber und den von ihm vertretenen Käufern vor Gericht nicht mehr ohne weiteres bekämpft werden.
Normen
WBFG 1968 §34
WBFG 1954 §35
RS0083158
Erst die Prüfung der Endabrechnung ergibt, ob die Voraussetzungen unter denen die Darlehenszusicherung erfolgte, eingehalten wurden und insbesondere, ob die zulässigen Gesamtbaukosten, die anläßlich der Prüfung festzustellen sind, nicht überschritten wurden, sowie auch, in welchem endgültigen Ausmaß das Förderungsdarlehen zu gewähren ist.
Norm
RS0020044
Dritte bestimmte Person im Sinne § 1056 ABGB muß nicht nur der namentlich bezeichnete Dritte, sondern kann jeder nach objektiven Kriterien ermittelbare sein. Es genügt, wenn die Kontrahenten die Qualität der Person (also etwa die Berufsgruppe) bezeichnen, auf die es ankommt (Mayer - Maly in Klang 2. Auflage IV/2, 256 f).
Norm
RS0020075
Dem österreichischen Recht fehlen Bestimmungen über eine suppletorische Preisfestsetzung durch den Richter (Mayer - Maly in Klang 2. Auflage IV/2, 261 f; vgl SZ 48/111).
Normen
RS0020037
Die Klausel in einem WE - Anwartschaftsvertrag, wonach "die Endabrechnung der Baukosten von einem beeideten Zivilarchitekten, der von der Verkäuferin bestimmt wird, zu erstellen ist, dessen errechnete Summe der Gesamtbaukosten beide Teile bindet", ist eine wirksame Preisfestsetzungsabrede im Sinne des § 1056 ABGB.
Normen
RS0020051
§ 29 Abs 2 Z 1 WEG 1975 stellt nicht auf die Unterfertigung eines Kaufvertrages über den Grundanteil oder eines Wohnungseigentumsvertrages durch den Wohnungseigentumsorganisator ab, sondern nur darauf, daß dieser vor dem , sei es auch bedingt oder betagt, die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten schriftlich zugesagt hat. Der Wohnungseigentumsbewerber hat Anspruch darauf, daß Gegenforderungen aus der Endabrechnung gemäß einer Preisfestsetzungsklausel gemäß § 1056 ABGB überprüft werden, ohne daß dies die Fälligkeit der Zug - um - Zug - Forderung (in dem als berechtigt erkannte Ausmaß) hindern könnte.
Normen
WBFG 1954 allg
WBFG 1968 allg
RS0082737
Normadressaten des WBFG 1954 und 1968 sind weder die Wohnungswerber noch die Bauträger, sondern die Länder, die unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Bedingungen Bundeszuschüsse erhalten. Das WBFG 1968 enthält demnach keine Vorschrift, aus denen eine Beteiligung des einzelnen Wohnungseigentümers an dem zwischen dem Förderungswerber (Darlehensnehmer) und dem Land (Darlehensgeber) abzuwickelnden Prüfungsverfahrens hervorginge.
Normen
ABGB §1056
WBFG 1968 §2 Abs1 Z11
WBFG 1968 §34
WEG 1975 §23
RS0038352
Die Wohnungswerber, die nicht selbst Förderungswerber und Darlehensnehmer sind, haben keine rechtliche Möglichkeit, ihrer Auffassung über die angemessene Höhe der Gesamtbaukosten im Überprüfungsverfahren Gehör zu verschaffen. Die Prüfung der Endabrechnung durch das Amt der Landesregierung kann daher den einzelnen Wohnungswerber, kraft WBFG nicht binden. Eine Bindung kann nur durch eine vertragliche Unterwerfung des Wohnungswerbers unter das Prüfungsergebins herbeigeführt werden (Preisbestimmung gemäß § 1056 ABGB, die unter bestimmten Voraussetzungen, eine richterliche Korrektur des Ergebnisses - im Verhältnis zwischen Bauträger und Wohnungswerber - nicht ausschließt).
Normen
WBFG 1968 §34
WBFG 1954 §35
RS0082911
Die Prüfung und Anerkennung der Endabrechnung durch das Amt der Landesregierung (als Vollziehungsorgan des Landes in seiner Eigenschaft als Darlehensgläubiger) ist kein Akt der Hoheitsverwaltung, sondern eine Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung.
Normen
RS0083859
Aus der Verweisung, daß "diesbezügliche Einwendungen nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern nur auf Grund der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen erhoben werden können", kann nicht geschlossen werden, daß schon bisher ein zivilrechtlicher Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des Preises nach WGG 1940 bestanden hat.
Normen
RS0041148
Die Säumnis muß im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch bestehen. Die Klage ist daher nicht berechtigt, wenn der Wohnungseigentums - Organisator jenen Teilschritt, mit dem er säumig war, im genannten Zeitpunkt bereits nachgeholt hat. (Der Fall des Kreuzes von Nachholung und Klage wurde offengelassen). Auch Säumnis nach Klagseinbringung rechtfertigt die Klage (§ 406 ZPO). Ist einmal die Klage berechtigt, so kann Klaglosstellung nur noch durch Einverleibung erfolgen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0016769
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-74542