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OGH 10.07.1979, 4Ob538/79

OGH 10.07.1979, 4Ob538/79

Rechtssätze


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Normen
RS0020037
Die Klausel in einem WE - Anwartschaftsvertrag, wonach "die Endabrechnung der Baukosten von einem beeideten Zivilarchitekten, der von der Verkäuferin bestimmt wird, zu erstellen ist, dessen errechnete Summe der Gesamtbaukosten beide Teile bindet", ist eine wirksame Preisfestsetzungsabrede im Sinne des § 1056 ABGB.
Normen
RS0020051
§ 29 Abs 2 Z 1 WEG 1975 stellt nicht auf die Unterfertigung eines Kaufvertrages über den Grundanteil oder eines Wohnungseigentumsvertrages durch den Wohnungseigentumsorganisator ab, sondern nur darauf, daß dieser vor dem , sei es auch bedingt oder betagt, die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten schriftlich zugesagt hat. Der Wohnungseigentumsbewerber hat Anspruch darauf, daß Gegenforderungen aus der Endabrechnung gemäß einer Preisfestsetzungsklausel gemäß § 1056 ABGB überprüft werden, ohne daß dies die Fälligkeit der Zug - um - Zug - Forderung (in dem als berechtigt erkannte Ausmaß) hindern könnte.
Normen
ABGB §1056
WBFG 1968 §2 Abs1 Z11
WBFG 1968 §34
WEG 1975 §23
RS0038352
Die Wohnungswerber, die nicht selbst Förderungswerber und Darlehensnehmer sind, haben keine rechtliche Möglichkeit, ihrer Auffassung über die angemessene Höhe der Gesamtbaukosten im Überprüfungsverfahren Gehör zu verschaffen. Die Prüfung der Endabrechnung durch das Amt der Landesregierung kann daher den einzelnen Wohnungswerber, kraft WBFG nicht binden. Eine Bindung kann nur durch eine vertragliche Unterwerfung des Wohnungswerbers unter das Prüfungsergebins herbeigeführt werden (Preisbestimmung gemäß § 1056 ABGB, die unter bestimmten Voraussetzungen, eine richterliche Korrektur des Ergebnisses - im Verhältnis zwischen Bauträger und Wohnungswerber - nicht ausschließt).
Normen
WBFG 1954 allg
WBFG 1968 allg
RS0082737
Normadressaten des WBFG 1954 und 1968 sind weder die Wohnungswerber noch die Bauträger, sondern die Länder, die unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Bedingungen Bundeszuschüsse erhalten. Das WBFG 1968 enthält demnach keine Vorschrift, aus denen eine Beteiligung des einzelnen Wohnungseigentümers an dem zwischen dem Förderungswerber (Darlehensnehmer) und dem Land (Darlehensgeber) abzuwickelnden Prüfungsverfahrens hervorginge.
Normen
WBFG 1968 §34
WBFG 1954 §35
RS0082911
Die Prüfung und Anerkennung der Endabrechnung durch das Amt der Landesregierung (als Vollziehungsorgan des Landes in seiner Eigenschaft als Darlehensgläubiger) ist kein Akt der Hoheitsverwaltung, sondern eine Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung.
Normen
RS0083859
Aus der Verweisung, daß "diesbezügliche Einwendungen nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern nur auf Grund der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen erhoben werden können", kann nicht geschlossen werden, daß schon bisher ein zivilrechtlicher Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des Preises nach WGG 1940 bestanden hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083859
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-74542