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Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen
Auf Grund des § 49 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:
§ 1. Aufwandsentschädigungen gelten bis zur Höhe von 7.400 S im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die nicht im Hauptberuf tätig sind als
1. Sportler(innen), Trainer(innen) und Schieds(Wettkampf)richter(innen) im Rahmen eines Sportvereines oder -verbandes,
2. Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,
3. Musiker(innen),
4. Filmschauspieler(innen),
5. Lehrer/innen für die im § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen.
§ 2. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) sind im Pauschalbetrag gemäß § 1 nicht berücksichtigt. (VO der BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales, BGBl. II Nr. 41/1998)