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ASoK 3, März 1998, Seite 99

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Dr. Christoph Klein

Die Änderungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz sind im Vergleich zum Aufenthaltsrecht gering. Das Regulierungssystem des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist weitgehend gleich geblieben.

Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer grundsätzlich nur dann beschäftigen, wenn ihm dafür vom Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder der Ausländer eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen gültigen Befreiungsschein besitzt (zu den drei Rechtsinstrumenten siehe weiter unten). Insgesamt dürfen 1998 262.885 bewilligungspflichtige Ausländer beschäftigt werden (sogenannte Bundeshöchstzahl), das sind 8% des österreichischen Arbeitskräftepotentials (alle unselbständig beschäftigten und arbeitslosen In- und Ausländer). Mit Ende Dezember 1997 waren 257.685 Personen in Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl beschäftigt.

Ausgenommen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (somit auch von der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl) sind z. B. anerkannte Flüchtlinge, Seelsorger, Diplomaten und Professoren an Universitäten. Ebenfalls keinerlei Bewilligung benötigen EU- bzw. EWR-Bürger und deren Familienangehörige (unabhängig von deren Staatsbürgerschaft).

Angehörige von österreichischen Staatsbürgern

Ebenso sind Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen, sof...

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