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ASoK 3, März 1998, Seite 96

Fremdengesetz 1997

Dr. Christoph Klein

Seit benötigen ausländische Staatsbürger, wenn sie längere Zeit in Österreich leben wollen, einen Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel sind: Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltserlaubnis.

Personen, die in Österreich arbeiten wollen (unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit) bzw. hier den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben (z. B. Familienangehörige), benötigen eine Niederlassungsbewilligung. Studenten z. B., die ausschließlich für die Zeit und zum Zweck des Studiums in Österreich leben, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis.

Zuwanderung nach Österreich

Ein Erstantrag auf eine Niederlassungsbewilligung muß vor der Einreise bei einer österreichischen Botschaft (Konsulat) im Ausland mit der Angabe des Aufenthaltszweckes eingebracht werden. Erstanträge unterliegen der Ouotenpflicht. 1998 dürfen höchstens 8.540 Niederlassungsbewilligungen (Wien: 2.700) erteilt werden, davon 1.860 für Führungs- und Spezialkräfte und deren Familienangehörige (Wien: 750), 950 für künftige Erwerbstätige und deren Familienangehörige (Wien 250) und 630 für Personen ohne Erwerbsabsicht (Wien: 100). Generell kann eine Niederlassungsbewilligung nur dann erteilt werden, wenn der Lebens...

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